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Einstellräume für Fahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nötigenfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten (§ 37 BBV I, Anhang 2.31 BBV I). Diese Vorschrift untersteht der Privaten Kontrolle im Fachbereich Klima-/Lüftungsanlagen. Hilfe dazu bieten ein Formular der Abteilung Lufthygiene und ein Infoenergie-Merkblatt:
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